BFH - Beschluss vom 30.07.2013
IV B 109/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1931
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4958/07

Voraussetzungen der Erledigungserklärung

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen IV B 109/12

DRsp Nr. 2013/22352

Voraussetzungen der Erledigungserklärung

1. NV: Zielt bei gleichzeitigem Antrag nach § 107 FGO auch die Nichtzulassungsbeschwerde allein auf eine Berichtigung des FG-Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, so kann mit der Beschwerde die Zulassung der Revision nach den §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO nicht erreicht werden. 2. NV: Im Rechtsmittelverfahren kann die Hauptsache nur dann wirksam für erledigt erklärt werden, wenn das Rechtsmittel (hier die Nichtzulassungsbeschwerde) im Zeitpunkt der Erledigungserklärung zulässig war. 3. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes (hier Überraschungsentscheidung), der sich auf einzelne Feststellungen bezieht.

Das Finanzamt kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Hauptsache nicht wirksam für erledigt erklären, wenn es die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO genügenden Weise begründet hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig und konnte nicht wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.