OLG Bamberg - Beschluss vom 29.09.2022
1 W 43/22
Normen:
ZPÜO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2/20

Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten bei Wahrnehmung des Termins durch einen Unterbevollmächtigten

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 1 W 43/22

DRsp Nr. 2023/2465

Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten bei Wahrnehmung des Termins durch einen Unterbevollmächtigten

Der Hauptbevollmächtigte kann im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann eine eigene Terminsgebühr abrechnen, wenn der Verhandlungstermin von einem Unter- oder Terminsbevollmächtigten wahrgenommen wurde und diesbezüglich keine Mehrkosten geltend gemacht werden. Der Vorlage einer Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten bedarf es nicht.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 06.05.2022, Az. 21 O 2/20 Ver, wie folgt abgeändert:

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 06.10.2021 zu erstattenden Kosten werden auf 4.924,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 07.10.2021 festgesetzt.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 993,89 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPÜO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.