BFH - Urteil vom 26.11.2014
VII R 3/12
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 1 UAbs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1881/10

Voraussetzungen der Erstattung von Einfuhrabgaben

BFH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen VII R 3/12

DRsp Nr. 2015/3856

Voraussetzungen der Erstattung von Einfuhrabgaben

1. NV: Werden in das Zollgebiet der Union verbrachte und gestellte (und damit in vorübergehender Verwahrung befindliche) Drittlandswaren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet, sind sie mit der Annahme dieser Anmeldung und ihrer Überlassung in dieses Verfahren übergeführt. 2. NV: Werden diese Waren entgegen der Anmeldung zum Versandverfahren nicht wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort transportiert, sondern verbleiben sie im Verwahrungslager, werden sie damit der zollamtlichen Überwachung entzogen, mit der Folge, dass der Hauptverpflichtete des Versandverfahrens Schuldner der durch die Entziehung entstandenen Einfuhrabgaben ist. 3. NV: Ficht der Hauptverpflichtete den Einfuhrabgabenbescheid nicht an, sondern beantragt er später die Erstattung der entrichteten Abgaben, kann er den Erstattungsanspruch nicht auf das Vorhandensein weiterer Abgabenschuldner stützen. 4. NV: Der Erlass bzw. die Erstattung der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen lässt sich nicht darauf stützen, dass die Abgaben in Unkenntnis ihres vorangegangen Entstehens wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung anlässlich ihrer späteren Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr erhoben und vom Anmelder entrichtet worden sind.