OLG Naumburg - Beschluss vom 02.04.2020
12 W 3/20 (KfB)
Normen:
RVG -VV Nr. 3500;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 976
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 377/17

Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 12 W 3/20 (KfB)

DRsp Nr. 2021/91

Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners

Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG setzt jedenfalls Vortrag voraus, dass der Prozessbevollmächtigte nach Erhalt der gegnerischen Beschwerdeschrift geprüft hat, ob für seine Mandantschaft etwas zu veranlassen ist.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Der Antrag der Beklagten zu 2) auf Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (7 W 36/19) betreffend das Befangenheitsgesuch wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 558,11 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3500;

Gründe:

I.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hatte im Beschwerdeverfahren zu dem Geschäftszeichen 7 W 36/19 über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Halle vom 30. August 2019 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 wies der 7. Zivilsenat die sofortige Beschwerde zurück und legte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.