I.
Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des erstinstanzlichen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Dem erstinstanzlich Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am 9. April 2009). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.
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