BFH - Beschluss vom 29.05.2009
IV B 143/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; FGO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1452

Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Beschwerdeverfahren; Gewährung einer eingeschränkten Beteiligtenstellung des Beigeladenen als nicht vollwertigen Beteiligten

BFH, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen IV B 143/08

DRsp Nr. 2009/16484

Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Beschwerdeverfahren; Gewährung einer eingeschränkten Beteiligtenstellung des Beigeladenen als nicht vollwertigen Beteiligten

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; FGO § 139 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des erstinstanzlichen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Dem erstinstanzlich Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am 9. April 2009). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.