FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2021
4 K 36/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 14;
Fundstellen:
DStRE 2022, 276

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages im Anschluss an eine Änderung des Mietvertrages über eine Hotelimmobilie

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 36/20

DRsp Nr. 2021/17256

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages im Anschluss an eine Änderung des Mietvertrages über eine Hotelimmobilie

Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 14;

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund Vermittlung eines Immobilienprojektentwicklers Eigentümerin und Vermieterin einer in B belegenen Hotelimmobilie. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an eine Änderung des Mietvertrages im Streitjahr 2015 die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfüllt sind.

Mit Vertrag vom 1.12./9.12.1998 vermietete die Klägerin ein noch fertigzustellendes Hotel an die Hotelbetriebs GmbH. Als "Mieteintrittsverpflichtete" Vertragspartei wurde die Hotel AG bestimmt. Das Mietobjekt ist unter Ziffer 1.3 des Vertrages wie folgt beschrieben: