FG München - Urteil vom 10.03.2008
13 K 3694/05
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Voraussetzungen der erweiterten Kürzungsvorschrift gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundstücksunternehmen; Auswirkung von gewerblichem Grundstückshandel

FG München, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 13 K 3694/05

DRsp Nr. 2008/21234

Voraussetzungen der erweiterten Kürzungsvorschrift gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundstücksunternehmen; Auswirkung von gewerblichem Grundstückshandel

1. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlangt die Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und -verwaltung und lässt nur bestimmte und abschließend aufgezählte anderweitige Tätigkeiten zu. 2. Eine Ausnahme besteht für solche Nebentätigkeiten, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigenen Sinn dienen und als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden" können. 3. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist; dies gilt insbesonder beim Vorliegen des gewerblichen Grundstückshandels.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein normaler Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 oder ein erweiterter Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist.

I.