LG Frankenthal, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 19/06AktG
Voraussetzungen der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 AktGBestellung weiterer Sachverständiger im Spruchverfahren
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 9 W 3/14
DRsp Nr. 2018/861
Voraussetzungen der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 AktGBestellung weiterer Sachverständiger im Spruchverfahren
1. Die Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f Satz 2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG setzt in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass die angebotene Abfindung aus einem vom Antragsteller zu bezeichnenden Grund unangemessen untersetzt ist. Erst - und nur dann - wenn sich im Ergebnis der gerichtlichen Schätzung (§ 287ZPO) eine solche Feststellung treffen lässt, ist das Gericht - in einem zweiten Schritt - zur Bestimmung und Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrages berufen.
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