Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014 4 K 1403/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat Ende der 1990er Jahre in der Schweiz befindliches Vermögen mit einem Gegenwert von insgesamt 548.578 DM (285.596 €) auf ein auf den Namen ihrer Stieftochter (T) lautendes Konto mit Depot (Konto T) bei einer Schweizer Bank übertragen. Für dieses Konto T erhielt die Klägerin durch T im April 1998 eine Vollmacht.
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