BFH - Urteil vom 12.07.2016
II R 42/14
Normen:
AO § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 235 Abs. 1, § 370 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 105
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1403/12

Voraussetzungen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen II R 42/14

DRsp Nr. 2016/15161

Voraussetzungen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014 4 K 1403/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 235 Abs. 1, § 370 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat Ende der 1990er Jahre in der Schweiz befindliches Vermögen mit einem Gegenwert von insgesamt 548.578 DM (285.596 €) auf ein auf den Namen ihrer Stieftochter (T) lautendes Konto mit Depot (Konto T) bei einer Schweizer Bank übertragen. Für dieses Konto T erhielt die Klägerin durch T im April 1998 eine Vollmacht.