OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2017
I-6 AktG 1/17
Normen:
AktG § 124; AktG § 131; AktG § 141; AktG § 186; AktG § 243; AktG § 246a; UmwG § 9; UmwG § 16; UmwG § 60; UmwG § 63 Abs. 4; UmwG § 65 Abs. 2; UmwG § 123; UmwG § 125; UmwG § 198;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 18 /17
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 21/17
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 37 / 17

Voraussetzungen der Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses über die Spaltung einer AktiengesellschaftWirksamkeitsvoraussetzungen eines HauptversammlungsbeschlussesAnforderungen an den Spaltungsbericht hinsichtlich der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen I-6 AktG 1/17

DRsp Nr. 2019/483

Voraussetzungen der Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses über die Spaltung einer Aktiengesellschaft Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses Anforderungen an den Spaltungsbericht hinsichtlich der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

1. Ein Freigabeverfahren ist zulässig bei Klagen, die sich gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses richten. Dies können neben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch Klagen der Anteilsinhaber auf Feststellung der Anfechtbarkeit, Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses sein, nicht jedoch allgemeine Feststellungsklagen gegen die Wirksamkeit eines dem Hauptversammlungsbeschluss zugrunde liegenden, aber vor der Beschlussfassung nur zwischen den Vertragsparteien Rechtswirkungen entfaltenden Spaltungsvertrages. 2. Eine Beschlussmängelklage ist offensichtlich unbegründet i.S. von § 16 , wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klagen nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg sind. Die Offensichtlichkeit muss nicht sogleich ins Auge springen und bezieht sich daher nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf das Ergebnis der Prüfung. Steht der Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit der Klage ihr Umfang (hier: knapp 170 Seiten) nicht von vornherein entgegen.