FG Köln - Urteil vom 16.11.2006
2 K 1510/05
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 d, Nr. 6 § 50a Abs. 4 Nr. 1 § 50d Abs. 2 Satz 1 ; DBA-Schweiz Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Art. 12 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 835
EFG 2007, 360

Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug

FG Köln, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 1510/05

DRsp Nr. 2007/774

Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug

1. Im Klageverfahren gegen die Aufhebung eines Freistellungsbescheids vom Steuerabzug sind sowohl der Vergütungsgläubiger als auch der Vergütungsschuldner subjektiv klagebefugt. Der Vergütungsgläubiger ist klagebefugt, weil er durch Vorlage eines Freistellungsbescheids gegen einen Haftungsbescheid vorgehen könnte. 2. Einem beschränkt Steuerpflichtigen in der Schweiz, der Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen im Inland erwirbt und diese an einen inländischen Rundfunkanbieter gegen Zahlungen zur Ausübung überlässt, steht ein Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG zu. Denn dabei handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Rechts i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. 3. Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten in Gestalt des Host-Broadcastings führt nicht zu gewerblichen Einkünften, die gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG durch sportliche Darbietungen im Inland oder deren Verwertung erzielt würden. Denn die Einräumung der Möglichkeit des Filmens einer Sportveranstaltung stellt noch keine "Verwertung" dar.