FG Nürnberg - Urteil vom 24.04.2007
I 175/05
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 52 Abs. 1 S. 1 ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 61 Abs. 1 ; AO § 68 ;

Voraussetzungen der für die Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 bis 68 AO erforderliche Vermögensbindung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen I 175/05

DRsp Nr. 2007/21607

Voraussetzungen der für die Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 bis 68 AO erforderliche Vermögensbindung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Einnahmen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. Vorschriften setzt u.a. voraus, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist die Förderung von Bildung und Erziehung als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 52 Abs. 1 S. 1 ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 61 Abs. 1 ; AO § 68 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die für die Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 bis 68 AO erforderliche Vermögensbindung im Streitjahr 1995 gegeben war.

Der Kläger ist ein 1986 gegründeter, eingetragener Verein mit dem Zweck der Bildung, der Erziehung und der Förderung von Kindern und Jugendlichen auf urchristlicher Grundlage im Sinne der Weltanschauung des X-Verein e.V. Er betreibt eine staatlich zugelassene private Volksschule.