OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.01.2021
13 U 389/19
Normen:
KHEntgG § 17 Abs. 3 S. 1; BGB § 134; GOÄ § 4 Abs. 2 S. 3; BGB § 305 ff;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 307
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 22/18

Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Wahlleistungsvereinbarung durch den Träger des Krankenhauses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 13 U 389/19

DRsp Nr. 2021/2917

Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Wahlleistungsvereinbarung durch den Träger des Krankenhauses

1. Wahlärztliche Leistungen gelten als Leistungen des Krankenhauses, wenn ein (leitender) Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat (sog. Beteiligungsmodell) oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrages zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird, weswegen die vertragliche Regelung, wonach (auch) das Krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter bzw. verbeamteter Ärzte abzurechnen, nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KHEntgG verstößt.