OLG München - Beschluss vom 28.08.2018
31 Wx 135/18
Normen:
AktG § 103 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Voraussetzungen der gerichtlichen Abberufung eines Absichtsratsmitglieds

OLG München, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 135/18

DRsp Nr. 2018/14579

Voraussetzungen der gerichtlichen Abberufung eines Absichtsratsmitglieds

1. Die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds setzt gem. § 103 Abs. 3 S. 1 AktG das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Ein solcher ist nur bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder seiner Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben zu bejahen. 2. Von der Gesellschaft selbst verfasste Pressemitteilungen sind kein geeignetes Mittel zur gerichtlichen Überzeugungsbildung.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 40823 (Fall 49), wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat dem weiteren Beteiligten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 103 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds S. nicht vorliegen.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den umfangreich und sorgfältig begründeten Beschluss des Registergerichts vom 19.3.2018 sowie auf die Abhilfeentscheidung vom 17.4.2018.