OLG München - Beschluss vom 28.08.2018
31 Wx 61/17
Normen:
AktG § 103 Abs. 1; AktG § 103 Abs. 2; AktG § 103 Abs. 3;
Fundstellen:
AG 2019, 97
DB 2018, 2626
NJW-RR 2018, 1439
NZG 2018, 1389
ZIP 2018, 1932
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Voraussetzungen der gerichtlichen Abberufung eines AbsichtsratsmitgliedsZulässigkeit der Abberufung wegen Nichtteilnahme an Aufsichtsratssitzungen

OLG München, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 61/17

DRsp Nr. 2018/14580

Voraussetzungen der gerichtlichen Abberufung eines Absichtsratsmitglieds Zulässigkeit der Abberufung wegen Nichtteilnahme an Aufsichtsratssitzungen

1. Die gerichtliche Abberufung ergänzt die in § 103 Abs. 1, 2 AktG und in den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften geregelten Abberufungsrechte und versteht sich als ultima ratio. 2. Hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist entscheidend, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist. Entsprechend § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist dies bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen. 3. Nach § 394 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt oder gewählt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht, so dass eine entsprechende Informationsweitergabe keinen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellen kann.