KG - Beschluss vom 05.03.2020
22 W 80/19
Normen:
BGB § 37 Abs. 1; BGB § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 32266 B

Voraussetzungen der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins

KG, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 22 W 80/19

DRsp Nr. 2020/8273

Voraussetzungen der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins

Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins setzt nicht nur eine Aufforderung des Vorstands zum Handeln voraus, sondern auch, dass das Gerichtsverfahren auf Ermächtigung von ebenfalls von dem notwendigen Quorum nach § 37 Abs. 1 BGB betrieben wird.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 37 Abs. 1; BGB § 37 Abs. 2;

Gründe:

I.