BFH - Beschluss vom 14.09.2009
III B 54/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 32
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10468/03

Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld an aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Eltern

BFH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen III B 54/08

DRsp Nr. 2009/25864

Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld an aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Eltern

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hielt sich mit ihren drei Kindern seit Januar 1992 in Deutschland auf. Bis Oktober 2000 war sie erwerbstätig. Von ihrem Ehemann und Vater des im Juni 1993 geborenen vierten Kindes, das die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, lebte sie dauernd getrennt. Seit April 2003 ist sie in Serbien in zweiter Ehe verheiratet.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) setzte zunächst Kindergeld für vier Kinder fest. Nach Einstellen der Kindergeldzahlung ab September 2001 legte die Klägerin u.a. Kopien ihres Reisepasses mit zunächst bis 12. November 2001 geltender, zuletzt bis 19. Juni 2003 verlängerter vorläufiger Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) sowie einen Rentenversicherungsverlauf vor, in dem Beitragszeiten bis 25. Oktober 2000 dokumentiert sind. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 29. März 2004 die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2001 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.