BFH - Beschluss vom 18.05.2005
XI B 45/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1812
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 186/02

Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen XI B 45/04

DRsp Nr. 2005/14226

Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Streitjahr 1998 neben seinem Bruttolohn in Höhe von 73 530 DM eine von seiner Arbeitgeberin nach § 24 Nr. 1 a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt besteuerte Entschädigung von brutto 16 506 DM. Diese einmalige Zahlung hatte folgenden Grund: Bei der Arbeitgeberin wurde im Mai 1998 eine Betriebsvereinbarung zum Abbau von übertariflichen Zulagen getroffen. Diese sah --beginnend mit dem 1. Juli 1998-- die Abgeltung verschiedener, gemäß den zunächst unbefristet geschlossenen Vereinbarungen vom 17. Mai 1990 und vom 20. Januar 1953 in der Fassung vom 3. August 1964 gezahlter übertariflicher Zulagen ("25 % - übertarifliche Zulage", "Qualifikations-Zulage", "Treue-Zulage") durch eine einmalige Ausgleichszahlung vor. Die Höhe der Einmalabfindung wurde in Anwendung der Betriebsvereinbarung zum Abbau von übertariflichen Zulagen in Abhängigkeit des Lebensalters und der Dienstjahre des Arbeitnehmers berechnet.