Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 58.235,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 47.448,43 € seit dem 29.03.2011 sowie aus weiteren 10.333.94 € seit dem 20.08.2013 und aus weiteren 453,33 € seit dem 04.09.2014 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die mit Versäumnisurteil des Landgerichts vom 12.09.2012 zum Aktenzeichen 8 0 79/11 titulierten Auskunftsansprüche erledigt sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
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