Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn an den Kläger verpflichtet ist.
Der Kläger und der Beklagte waren langjährig befreundet. Der Beklagte war seit 1992 Angestellter der Bundeswehr. Im Sommer 2016 lernte er auf einer DatingPlattform Frau I. Sch. kennen, lebte ab Ende 2016 mit ihr in einer Beziehung zusammen und erschien schließlich im Jahr 2017 nicht mehr zum Dienst. Die Bundeswehr kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2017, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 63 d. A. Bezug genommen wird. Der 1966 geborene Kläger war im Jahr 2017 selbständig tätig; er gab diese Tätigkeit mit Blick auf den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag mit der "A. Group" auf.
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