BFH - Urteil vom 26.09.2012
VII R 3/11
Normen:
AO § 71;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1985/05

Voraussetzungen der Haftung für hinterzogene Steuern

BFH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen VII R 3/11

DRsp Nr. 2013/1511

Voraussetzungen der Haftung für hinterzogene Steuern

1. NV: Der von der Haftung umfasste Steuerschaden durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus einer Eingangsrechnung wird nicht kompensiert durch Entrichtung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer durch den Lieferanten. 2. NV: Der im Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleichs kann auf die steuerliche Haftung ebenso wenig uneingeschränkt übertragen werden, wie die Berücksichtigung des Mitverschuldens nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines hypothetischen Kausalverlaufs oder die Lehre vom Schutzzweck der verletzten Norm. 3. NV: Würde ein Schaden des Fiskus ungerechtfertigt überkompensiert, weil bei der Ermittlung der Haftungssumme die vom Lieferanten abgeführte Umsatzsteuer unberücksichtigt bleibt, müsste dies ggf. mit den im Umsatzsteuerrecht vorgesehenen Instrumentarien korrigiert werden. Denn eine solche Überkompensation hätte --läge sie vor-- ihre Ursache nicht im Haftungsrecht.