OLG Hamm - Urteil vom 18.09.2017
2 U 29/17
Normen:
HGB § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 214/16

Voraussetzungen der Haftung wegen Firmenfortführung

OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 2 U 29/17

DRsp Nr. 2018/108

Voraussetzungen der Haftung wegen Firmenfortführung

Eine Haftung des neuen Inhabers eines Handelsgeschäfts gem. § 25 Abs. 1 HGB wegen Fortführens der Firma tritt nicht ein, wenn die Firma durch Austausch des Vornamens geändert worden ist. Dies stellt eine so gravierende Änderung dar, dass der Geschäftsverkehr von einem gänzlich anderen Unternehmensträger ausgehen muss.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1;

Gründe

I.