Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 158/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 158/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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