BFH - Urteil vom 12.06.2018
VIII R 46/15
Normen:
AO § 171 Abs. 4; EStG a.F. § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 4a Nr. 2, Abs. 8a; EG Art. 56; AEUV Art. 63;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 9
BFH/NV 2018, 1239
HFR 2019, 23
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 158/14

Voraussetzungen der Hemmung der Festsetzungsverjährung aufgrund einer AußenprüfungVoraussetzungen des Entfallens der Ablaufhemmung der Festsetzungsfristen wegen Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn

BFH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VIII R 46/15

DRsp Nr. 2018/15082

Voraussetzungen der Hemmung der Festsetzungsverjährung aufgrund einer Außenprüfung Voraussetzungen des Entfallens der Ablaufhemmung der Festsetzungsfristen wegen Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn

1. NV: Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr —i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO— unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben. 2. NV: Die im Jahr 2001 geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinne bzw. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, resultierend aus der Veräußerung von Wertpapieren, die von ausländischen Gesellschaften ausgegeben werden, verletzt die Kapitalverkehrsfreiheit.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 158/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 158/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4;