OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2021
13 U 354/20
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 a; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 354/20

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw durch Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 13 U 354/20

DRsp Nr. 2021/5432

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw durch Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage

Die rechtzeitige Hemmung der Verjährung setzt nicht voraus, dass die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage in "unverjährter Zeit" erfolgt ist. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor Verjährungseintritt erfolgt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

4.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 a; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.

1. 2.