BFH - Urteil vom 29.06.2022
X R 1/20
Normen:
EStG § 10 Abs. 4b S. 2; EStG § 10 Abs. 4b S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2009; EStG 2012;
Fundstellen:
BB 2022, 2710
BFH/NV 2023, 79
DStR 2022, 2423
DStRE 2022, 1528
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3341/15

Voraussetzungen der Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

BFH, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen X R 1/20

DRsp Nr. 2022/16379

Voraussetzungen der Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

1. Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein "Übersteigen" der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. 2. Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 17).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.12.2019 – 14 K 3341/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 4b S. 2; EStG § 10 Abs. 4b S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2009; EStG 2012;

Gründe

I.