BFH - Urteil vom 13.09.2012
V R 59/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 31; EStG § 32; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 66 Abs. 3; EStG § 67;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2364/08 650

Voraussetzungen der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG

BFH, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen V R 59/10

DRsp Nr. 2012/20467

Voraussetzungen der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG

Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 31; EStG § 32; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 66 Abs. 3; EStG § 67;

Gründe

I.

Streitig ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645). Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2004 vom 1. April 2008 enthielt eine Hinzurechnung von Kindergeld von insgesamt 4.774 €, hiervon für den am 19. April 2000 geborenen Sohn S in Höhe von 1.848 € und für die am 9. Juni 2004 geborene Tochter T in Höhe von 1.078 €. Den hiergegen eingelegten Einspruch, den die Kläger nicht begründet hatten, wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als unbegründet zurück.