Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2015 7 K 3250/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. Juni 2013 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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