BFH - Urteil vom 25.10.2016
I R 57/15
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 280
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3250/12

Voraussetzungen der Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages

BFH, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen I R 57/15

DRsp Nr. 2017/361

Voraussetzungen der Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages

Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2015 7 K 3250/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. Juni 2013 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2;

Gründe

I.