I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Vater zweier in den Jahren 1987 und 1988 geborener Kinder, trat 1997 als Mitglied der kurz zuvor errichteten "X Baugenossenschaft ..." (X) bei, die ihren Sitz in Y im Bezirk des Finanzamts Z hatte. In der im Juni 1997 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung der X war lediglich bestimmt, dass "die Mitglieder, die eine Förderung gem. § 17 EigZulg erhalten, das Recht haben, die von ihnen genutzte Wohnung zu erwerben", ohne Regelung des unwiderruflichen Charakters dieses Rechts.
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