BFH - Urteil vom 29.02.2012
IX R 21/10
Normen:
AO § 155 Abs. 4; AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EigZulG § 17;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3609/09

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen IX R 21/10

DRsp Nr. 2012/11235

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG

1. NV: Die Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich aus den "getroffenen Feststellungen" (Verfügungssätzen), also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids. 2. NV: Der Feststellungsbescheid kann --wie sich aus § 155 Abs. 2 AO ergibt-- zeitlich nach einem Steuerbescheid ergehen. 3. NV: Im Umfang der Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Pflicht zur entsprechenden Anpassung des Steuerbescheids als Folgebescheid.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4; AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EigZulG § 17;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Vater zweier in den Jahren 1987 und 1988 geborener Kinder, trat 1997 als Mitglied der kurz zuvor errichteten "X Baugenossenschaft ..." (X) bei, die ihren Sitz in Y im Bezirk des Finanzamts Z hatte. In der im Juni 1997 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung der X war lediglich bestimmt, dass "die Mitglieder, die eine Förderung gem. § 17 EigZulg erhalten, das Recht haben, die von ihnen genutzte Wohnung zu erwerben", ohne Regelung des unwiderruflichen Charakters dieses Rechts.