LAG Köln - Urteil vom 24.05.2016
12 Sa 941/15
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6974/14

Voraussetzungen der Insolvenzsicherung von Leistungen des ArbeitgebersBegriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 7 BetrAVG

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 941/15

DRsp Nr. 2018/10580

Voraussetzungen der Insolvenzsicherung von Leistungen des Arbeitgebers Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 7 BetrAVG

1. Eine vom Arbeitgeber versprochene Leistung ist nur dann nach § 7 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist.2. Nicht jedes Lebensalter ist auch "Alter" iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 28, BAGE 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen Vollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist regelmäßig erst beim Lebensalter von 60 Jahren der Fall.