FG Berlin-Brandenburg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1095/02
Voraussetzungen der Investitionszulage
BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 95/08
DRsp Nr. 2012/17074
Voraussetzungen der Investitionszulage
1. NV: Die Festsetzung einer Investitionszulage für begünstigte Investitionen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4InvZulG 1999 (Mietwohnungsneubauten) setzt voraus, dass für die betreffenden Mietwohnungsneubauten ein Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr gestellt wird, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind.2. NV: Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 ist ein Grundlagenbescheid. Sie ist für das Finanzamt bindend, soweit sie das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 genannten außersteuerrechtlichen Voraussetzungen beurteilt.3. NV: Eine solche Bescheinigung führt nicht dazu, dass die für die Antragstellung geltende regelmäßige Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt wird. Das Antragserfordernis ist eine eigenständige formelle Voraussetzung, die für die Einleitung des Verfahrens unabdingbar ist.
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