FG Köln - Urteil vom 22.06.2001
2 K 5087/95
Normen:
EStG § 44d; EStG § 50d Abs. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1378

Voraussetzungen der Kapitalertragsteuerentlastung

FG Köln, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 5087/95

DRsp Nr. 2001/12831

Voraussetzungen der Kapitalertragsteuerentlastung

1. Einem Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 44d EStG steht § 50 d Abs. 1a EStG entgegen, wenn wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft nicht bestehen. 2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe" i.S.d. § 50d Abs. 1a EStG. 3. § 50d Abs. 1a EStG verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen Regelungen des DBA D-NL.

Normenkette:

EStG § 44d; EStG § 50d Abs. 1a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß der Beklagte ihrer deutschen Tochtergesellschaft eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - erteilt, die diese berechtigt nur 5 % Kapitalertragsteuer von den Ausschüttungen an die Klägerin einzubehalten oder ob einer Freistellungsbescheinigung mit einem geringeren Einbehaltungssatz als 15 % § 50 d Abs. 1 a EStG entgegen steht.