BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 45/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 1; AuslG 1990 § 30 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 30 Abs. 4; AuslG 1990 § 30 Abs. 5; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4251/05

Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Gewährung von Kindergeld aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei Vorliegen eines Daueraufenthalts eines in die Bundesrepublik rechtmäßig oder rechtswidrig eingereisten Ausländers; Vermutung des dauerhaften Aufenthalts eines Ausländers aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis als ausländerrechtliche Genehmigung

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 45/07

DRsp Nr. 2009/24362

Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Gewährung von Kindergeld aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei Vorliegen eines Daueraufenthalts eines in die Bundesrepublik rechtmäßig oder rechtswidrig eingereisten Ausländers; Vermutung des dauerhaften Aufenthalts eines Ausländers aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis als ausländerrechtliche Genehmigung

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 1; AuslG 1990 § 30 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 30 Abs. 4; AuslG 1990 § 30 Abs. 5; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5;

Gründe

I.

Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit Juli 2001 ausländerrechtlich geduldet, später war er im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990). Der Kläger war zeitweise erwerbstätig. Im November 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger erhielt für seine fünf Kinder Kindergeld. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob durch Bescheid vom 30. Mai 2005 die Festsetzung für die Zeit ab November 2004 auf und forderte für zwei Monate einen Betrag von 1.640 EUR zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.