FG Nürnberg - Urteil vom 21.10.2008
7 K 773/08
Normen:
EStG § 77;

Voraussetzungen der Kostenerstattung der Familienkasse gem. § 77 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 7 K 773/08

DRsp Nr. 2009/25806

Voraussetzungen der Kostenerstattung der Familienkasse gem. § 77 EStG

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt entsprechend für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.

Normenkette:

EStG § 77;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse dem Kläger die Kosten für ein vorangegangenes Tätigwerden des Klägervertreters zu ersetzen hat.