BFH - Urteil vom 16.07.2014
II R 39/12
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 224/11

Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sonderfahrzeugen in der Forst- und Landwirtschaft

BFH, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen II R 39/12

DRsp Nr. 2014/14112

Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sonderfahrzeugen in der Forst- und Landwirtschaft

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Sonderfahrzeuge i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b i.V.m. Satz 2 KraftStG nur dann, wenn sie "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden können, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Handel und Verleih von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen. Im Jahr 2010 erwarb sie ein Fahrzeug vom Typ Verti-Mix 1400 Double SF der Firma Strautmann. Das Fahrzeug dient dazu, Gras- bzw. Maissilage, Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt.