OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2016
27 W 63/16
Normen:
GmbHG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 27 W 63/16

DRsp Nr. 2017/11063

Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister

1. Von der Einhaltung des Sperrjahres für die Löschung einer GmbH im Handelsregister kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. 2. Die Erklärung des Liquidators, Vermögen der Gesellschaft sei nicht vorhanden, es stünden keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus, Ansprüche und Forderungen von dritter Seite einschließlich der Steuerbehörden bestünden nicht, es seien keine gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten anhängig und ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liegen ebenfalls nicht vor, reicht für die Annahme der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 04.03.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.04.2016, aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 73 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

I.