OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.07.2018
5 W 43/18
Normen:
HGB § 145; HGB § 146; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 872
FGPrax 2018, 262
NZG 2018, 1185
ZInsO 2018, 2817
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 26.04.2018

Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer OHGBestellung eines gesellschaftsfremden Liquidators

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 5 W 43/18

DRsp Nr. 2018/11068

Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer OHG Bestellung eines gesellschaftsfremden Liquidators

1. Eine Nachtragsliquidation (hier: bei einer OHG) kann auch zur Beseitigung rein formaler Rechtspositionen erforderlich sein, weil z.B. noch eine Grundbucheintragung zu löschen ist. 2. Bei Personengesellschaften kommt die gerichtliche Anordnung einer Nachtragsliquidation analog § 273 Abs. 4 AktG ausnahmsweise in Betracht, wenn die Nachtragsliquidation sehr lange Zeit nach der Löschung im Handelsregister erforderlich wird und unklar ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Gesellschafter überhaupt noch existieren und auffindbar sowie zur Fortsetzung der Liquidation bereit und in der Lage sind.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.4.2018 - HRA 10 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag vom 24.2.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Saarbrücken zurückgegeben.

Normenkette:

HGB § 145; HGB § 146; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte Firma mit dem Aufgabenkreis Löschung des im Grundbuch zugunsten der oben genannten gelöschten Firma eingetragenen Vorkaufsrechts.