BFH - Beschluss vom 26.06.2012
IV B 108/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1620
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 52/07

Voraussetzungen der notwendigen Beiladung

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen IV B 108/11

DRsp Nr. 2012/16395

Voraussetzungen der notwendigen Beiladung

NV: Für die Frage, ob ein Feststellungsbeteiligter zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, kommt es (nur) darauf an, dass das Klageverfahren ein Rechtsverhältnis betrifft, das auch gegenüber diesem Dritten nur einheitlich festgestellt werden kann, und dass der Dritte (abstrakt) klagebefugt ist, selbst aber kein Klageverfahren (mehr) betreibt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der selbst klagebefugte Dritte kein eigenes Klageverfahren (mehr) betreibt, d.h. ob er selbst überhaupt keine Klage erhoben hat oder ob ein eigenes Klageverfahren durch Klagerücknahme oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde.

Wendet der Kläger sich gegen die Höhe der festgestellten gewerblichen Einkünfte einer Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, und die Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen Gesellschafter, so können entsprechende Feststellungen nur gegenüber allen Gesellschaftern einheitlich ergehen mit der Folge, dass diese gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen sind.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe