BFH - Beschluss vom 25.02.2016
X S 23/15 (PKH)
Normen:
FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 185 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 945

Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen X S 23/15 (PKH)

DRsp Nr. 2016/6977

Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist. 2. NV: Gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem FG eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht. Wenn der Obdachlose postalisch lediglich über die Anschrift einer Beratungsstelle erreichbar ist, diese aber keine förmlichen Zustellungen entgegen nimmt, muss das FG förmlich zuzustellende Schriftstücke zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die Anschrift der Beratungsstelle übersenden, damit der Obdachlose die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. 3. NV: Hält das FG die gesetzliche zweiwöchige Ladungsfrist nicht ein, ohne die Ladungsfrist ausdrücklich abzukürzen, ist das gleichwohl auf eine solche mündliche Verhandlung ergehende Urteil auf eine entsprechende Rüge hin aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf.