FG Münster - Urteil vom 22.09.2004
1 K 2027/03 EZ
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 3, 4 ; EnEV § 19 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 259

Voraussetzungen der ökologischen Zusatzförderung bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben

FG Münster, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 2027/03 EZ

DRsp Nr. 2005/1290

Voraussetzungen der ökologischen Zusatzförderung bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben

Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben ist "der Beginn der Herstellung" in NW für das Jahr 2002 nur lückenhaft durch § 19 Energiesparverordnung (EnEV) geregelt. Die Lücke ist so zu schließen, dass die Einreichung von Bauvorlagen bei der Baubehörde vor dem 1.2.2002 ausreicht, um die ökologische Zusatzförderung des § 9 Abs. 3 EigZulG und § 9 Abs. 4 EigZulG zu erhalten.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 3, 4 ; EnEV § 19 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der ökologischen Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).

Die Kläger errichteten im Jahr 2002 ein Einfamilienhaus in .... Es liegt ein genehmigungsfreies Bauvorhaben i.S.d. § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vor. Die im Rahmen dieses Bauvorhabens vorzulegenden Bauunterlagen sind am 30. Januar 2002 beim Bauamt der Stadt ... eingereicht worden. Das Einfamilienhaus wurde in 2002 fertig gestellt und wird seitdem von den Klägern selbst genutzt.