Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand hat die Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger erteilten der jxxx Exxx Bxxx Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Nxxxx (im Folgenden: "jxxx-GmbH") am 31. Mai 2006 Vollmacht zur Vertretung und Prozessführung in einer Mietstreitigkeit. Der Beklagte ist Geschäftsführer dieser Rechtsanwalts-GmbH. Er beriet die Kläger. Die Kläger fordern mit ihrer Klage vom Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung anwaltlicher Pflichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anwaltsvertrag nicht mit dem Beklagten, sondern mit der Rechtsanwalts-GmbH zustande gekommen sei.
1.
- -
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|