FG Münster - Urteil vom 11.11.2005
9 K 6277/03 K, F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 § 5 ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG (1989) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 73
EFG 2006, 899

Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

FG Münster, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 6277/03 K, F

DRsp Nr. 2006/11767

Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

Eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommt u.a. in Betracht, wenn dieser einen vor dem Abschlussstichtag gefassten konkreten Absichtsbeschluss der Gesellschafter, der den Gewinnverwendungsbeschluss vorwegnimmt, glaubhaft machen kann und keine wesentlichen Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft bestehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 § 5 ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG (1989) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die (damalige) A GmbH (A GmbH, vormals B GmbH, vormals C GmbH) bereits im Streitjahr 1989 Dividendenansprüche aufgrund einer Gewinnausschüttung ihrer damaligen Tochtergesellschaft D GmbH - der späteren Rechtsnachfolgerin der A GmbH und jetzigen Klägerin (Klin.) - für das Streitjahr 1989 aktivieren durfte.

Die C GmbH mit Sitz in J betrieb den Handel mit ...stoffen. Alleiniger Gesellschafter war seit Ende 1982 F. Mit Vertrag vom 17. 3. 1988 veräußerte dieser mit Wirkung vom 2. 1. 1988 seine Geschäftsanteile i.H.v. nominal insgesamt 100.000 DM an G i. H. v. 80.000 DM, an H i. H. v. 10.000 DM und an I i. H. v. 10.000 DM zum Kaufpreis von insgesamt 225.000 DM.