BFH - Beschluss vom 10.12.2014
V S 32/14 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 586;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 506

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens

BFH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen V S 32/14 (PKH)

DRsp Nr. 2015/1854

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens

1. NV: Der nicht vertretene Antragssteller muss zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass die Voraussetzungen für einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund gegeben sein können. 2. NV: Die Nichtexistenz einer Personengesellschaft gehört nicht zu den in § 579 ZPO abschließend beschriebenen Wiederaufnahmegründen im Wege der Nichtigkeitsklage.

Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 134 FGO, 578 ff. ZPO beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Frist des § 586 ZPO durch eine vor dem BFH postualtionsfähige Person oder Gesellschaft der Wiederaufnahmeantrag gestellt, so kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies setzt zumindest voraus, dass das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel in laienhafter Weise dargestellt und dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund i.S. von §§ 579 ff. ZPO gegeben sein können.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 586;

Gründe