BFH - Beschluss vom 01.08.2014
V S 16/14 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1768

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen V S 16/14 (PKH)

DRsp Nr. 2014/13520

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Das Übergehen eines von mehreren Sachanträgen ist nicht mit der Verfahrensrüge, sondern mit einem Antrag auf Ergänzung des Urteils zu korrigieren. Hat das Finanzgericht (FG) den übergangenen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in Entscheidungsgründen behandelt, so muss der Kläger zunächst einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes stellen. 2. NV: Legt der Kläger zur Begründung seines Verlegungsantrages ein ärztliches Attest vor, muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht; jedenfalls bei einem unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attest ist erforderlich, dass dieses die Diagnose unverschlüsselt ausweist und nicht nur Diagnosekürzel verwendet.

Wird Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, so muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO bestehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe