FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.09.2006
5 K 286/03
Normen:
AO § 42 ; EStG § 23 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1462
EFG 2007, 192

Voraussetzungen der Realisierung eines anzuerkennenden Verlustes aus der Veräußerung von Wertpapieren

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 286/03

DRsp Nr. 2006/29810

Voraussetzungen der Realisierung eines anzuerkennenden Verlustes aus der Veräußerung von Wertpapieren

1. Ein Spekulationsverlust im Sinne des § 23 EStG liegt nur bei echter Verlust-realisation vor. Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen 2. Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, ist eine Verlustrealisation regelmäßig nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Verkauf und Rückkauf der Aktien durch einen Gesamtplan verbunden sind. Davon ist indiziell auszugehen, wenn die Aktien bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. In einem solchen Fall liegt zudem ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennenden Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren realisiert hat.

Die Klägerin erwarb am 30. Januar 2001 180 Aktien der X sowie 850 Aktien der Y. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf insgesamt 96.158,99 DM. Am 25. September 2001 erteilte sie einen Verkaufsauftrag für sämtliche vorgenannten Aktien, woraus sie einen Erlös in Höhe von 49.503,72 DM erzielte. Mit Kaufauftrag vom Folgetag erwarb die Klägerin die gleiche Anzahl der vorgenannten Aktien zu Anschaffungskosten in Höhe von 52.252,37 DM zurück.