FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2009
4 K 2262/08 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 10 Abs. 2; StromStV § 15 Abs.5 Satz 2 Nr. 4; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2;

Voraussetzungen der Rückforderung einer Vergütung nach § 10 StromStG - Steuervergütung; Entlastungsbetrag; Rentenversicherung; Personalüberlassung an Tochterunternehmen; Maßgeblichkeit Arbeitgeberstellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 2262/08 VSt

DRsp Nr. 2009/10747

Voraussetzungen der Rückforderung einer Vergütung nach § 10 StromStG - Steuervergütung; Entlastungsbetrag; Rentenversicherung; Personalüberlassung an Tochterunternehmen; Maßgeblichkeit Arbeitgeberstellung

1. Bei der Berechnung der Steuervergütung nach § 10 Abs. 2 StromStG ist auch der Entlastungsbetrag in der Rentenversicherung für die den Tochterunternehmen eines Energieversorgungsunternehmens überlassenen Arbeitnehmern von der gezahlten Stromsteuer abzuziehen. 2. Dies gilt wegen der hiervon unberührten Arbeitgeberstellung auch, wenn sämtliche mit der Personalüberlassung in Zusammenhang stehenden Kosten erstattet werden und die betroffenen Arbeitnehmer nur den Weisungen der Tochterunternehmen unterworfen sind. 3. § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 StromStV kann nicht für die Auslegung des § 10 StromStG herangezogen werden.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 10 Abs. 2; StromStV § 15 Abs.5 Satz 2 Nr. 4; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2;

Tatbestand: