Streitig ist die Nichtanerkennung der Rückgängigmachung einer früheren Zuschreibung nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) in Höhe von 1,2 Mio DM nach Einbuchung einer Forderung (mit einer Gewinnauswirkung von 400.000,-- DM).
Die Klägerin war ursprünglich eine GmbH & Co. KG, sie - bzw. ihre Rechtsnachfolgerin - betreibt seit Jahren in P ein Fabrikationsunternehmen, das Schuhleisten und Kunststoffteile für die Schuhindustrie herstellt. Die Fa. war im Handelsregister des Amtsgerichts P eingetragen. Sie trat unter der Bezeichnung ... GmbH & Co. KG - ... Schuhleisten und Kunststofftechnik - auf. Laut Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1988 bestehen die nachstehenden Beteiligungsverhältnisse:
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