Zu entscheiden ist, ob der Beklagte einer von dem Kläger gebildeten Ansparrücklage zu Recht die steuerliche Anerkennung versagt hat.
Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens, dessen Gegenstand u. a. auch der Verleih medizinisch-technischer Geräte ist. Den Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit ermittelt der Kläger gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
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