FG Münster - Urteil vom 26.09.2008
11 K 465/07 E
Normen:
EStG § 7g;

Voraussetzungen der Rücklagenbildung

FG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 465/07 E

DRsp Nr. 2009/15797

Voraussetzungen der Rücklagenbildung

Die voraussichtliche Investition muß bereits bei Bildung der Rücklage nach § 7g EStG einzeln und so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr ermittelt werden kann, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Sammelbezeichnungen und Sammelbuchungen sind grundsätzlich unzulässig.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte einer von dem Kläger gebildeten Ansparrücklage zu Recht die steuerliche Anerkennung versagt hat.

Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens, dessen Gegenstand u. a. auch der Verleih medizinisch-technischer Geräte ist. Den Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit ermittelt der Kläger gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG.