FG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2021
11 K 87/20
Normen:
AO § 162 Abs. 1;

Voraussetzungen der Schätzung eines pauschalen Sicherheitszuschlags zu erwirtschafteten Umsätzen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 11 K 87/20

DRsp Nr. 2022/16822

Voraussetzungen der Schätzung eines pauschalen Sicherheitszuschlags zu erwirtschafteten Umsätzen

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind vorliegend der angesetzte Sicherheitszuschlag und die Steuerbarkeit der Pkw-Veräußerung.

Der Kläger ist Servicetechniker für Kran- und Tonanlagen und erwirtschaftet umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Bis einschließlich des Streitjahres ermittelte der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 05 ist er buchführungspflichtig.

Unter dem XX.XX.XXXX reichte der Kläger elektronisch seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 04 ein und erklärte darin Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 v.H. in Höhe von XXX und sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu 19 v.H. in Höhe von XXX. Unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX ergab sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von XXX. Die eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 04 stand einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) gleich.