BFH - Urteil vom 25.09.2013
VIII R 46/11
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2126/07

Voraussetzungen der schlichten Änderung eines Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen VIII R 46/11

DRsp Nr. 2014/1746

Voraussetzungen der „schlichten“ Änderung eines Steuerbescheides

Ein wirksamer Antrag auf „schlichte“ Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a i.V. mit S. 2 u. 3 AO muss auf eine bestimmte Änderung des angegriffenen Steuerbescheides gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren noch innerhalb der Einspruchs- bzw. Klagefrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen sein.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf schlichte Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1987.

Der Kläger lebte bis zur Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Jahre 1990 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). Anlässlich einer in diesem Jahr begonnenen Steuerfahndungsprüfung u.a. für die Streitjahre wurde insbesondere für 1985 eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt.