OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2016
I-24 U 182/14
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 233/12

Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen I-24 U 182/14

DRsp Nr. 2018/15765

Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

Ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel schon im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen in aller Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers und nicht eines Dritten. Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber Dritten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Abreden oder besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise etwas anderes ergibt (hier: verneint).

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 28.08.2014 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 194.775,- nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.